Erbengemeinschaft Deckers · Malermeisterbetrieb
Inhaberin: Beatrice Deckers
Hauptstraße 83
46446 Emmerich
Telefon: +49 (0) 2822 – 539942
Mobil: +49 (0) 0177 – 8835142
E-Mail: info@malerbetrieb-deckers.de
Internet: www.malermeisterbetrieb-deckers.de

Stadtsparkasse Emmerich
IBAN: DE84 3585 0000 1500 86
BIC: WELADED1EMR

Steuer-Nr.: 116 580 634 14
USt.-Ident-Nr. gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Beatrice Deckers
Amtsgericht: Emmerich
Finanzamt: Emmerich
Gerichtsstand: Emmerich

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Michael Deckers (Anschrift wie oben)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten als Vertragsgrundlage für sämtliche von uns als Auftragnehmer übernommenen Arbeiten, unabhängig davon, ob der Auftraggeber Privatperson / Verbraucher oder gewerblich tätig ist. Gegenbestätigungen des Auftraggebers, unter Hinweis auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, werden ausdrücklich widersprochen.

Abweichungen von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausschließlich nach schriftlicher Bestätigung anerkannt.

§ 2 Angebot

Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Erstellungsdatum des Angebots. Angebote in Bezug auf Brand-, Wasser- und Feuchtigkeitsschäden (einschließlich hiermit einhergehendem Schimmelpilzbefall) beziehen sich auf den Zustand zum Zeitpunkt der Besichtigung bzw. Begutachtung des Schadens und sind stets freibleibend.

§ 3 Annahme / Preisbindung

Mit der Annahme des Angebots gelten die vereinbarten Preise für vier weitere Monate als Vertragspreise. Tritt nach diesen vier Monaten eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage ein (mindestens 1 % Erhöhung), beispielsweise durch Erhöhung der Mehrwertsteuer, von Sozialabgaben, durch Steigerung von Materialpreisen etc., so erhöht sich der Angebotspreis für diejenigen Teilleistungen, welche vereinbarungsgemäß oder aufgrund des Umfangs des Auftrages erst nach Ablauf dieser vier Monate erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung schuldhaft zu vertreten hat.

§ 4 Leistungsumfang / Leistungserbringung

Dem Leistungsumfang liegen nur überschlägig berechnete Leistungsmengen zugrunde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmaßberechnungen und ähnliches, die vom Auftragnehmer erstellt und dem Angebot beigefügt sind, bleiben dessen geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet.

Bei Nichtzustandekommen eines Vertrags sind diese Unterlagen unaufgefordert an den Auftragnehmer zurückzugeben.

Sofern ein verbindlicher Fertigstellungstermin bestimmt werden soll, so bedarf dies der Schriftform.

Bei ungeeigneten Witterungs- oder Trocknungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Die Fertigstellungsfrist verlängert sich hierdurch entsprechend, ohne dass sich hieraus Ansprüche des Auftraggebers ergeben. Bei der Wiederaufnahme der Arbeiten wird dem Auftragnehmer eine angemessene Vorbereitungs- und Rüstzeit zugestanden.

§ 5 Abnahme

Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung der Fertigstellung zu erfolgen. Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Der Auftragnehmer hat auch Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.

Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb einer durch den Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist die Leistung nicht abnimmt ohne innerhalb dieser Frist Mängel konkret schriftlich zu benennen oder wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat.

§ 6 Vergütung

Die Vergütung wird nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet.

Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den jeweils einschlägigen allgemeinen technischen Vorschriften. Beispielhaft werden hier folgende Vorschriften aufgeführt:

– DIN 18 299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art)
– DIN 18 349 (Betonerhaltungsarbeiten)
– DIN 18 363 (Maler- und Lackierarbeiten)
– DIN 18 364 (Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- u. Aluminiumbauten)
– DIN 18 365 (Bodenbelagsarbeiten)
– DIN 18 366 (Tapezierarbeiten)
– DIN 18 350 (Putz- und Stuckarbeiten)

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Abschlagszahlungen können nicht aufgrund des Vorliegens unwesentlicher Mängel verweigert werden. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

§ 7 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 9 Sicherheitsabtretung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm aus Schäden entstandenen Ansprüche aus Versicherungsverträgen in Höhe der Kosten, die durch die vom Auftragnehmer  durchgeführten Sanierungsarbeiten und sonstigen Arbeiten auf der Grundlage unseres Angebotes entstehen werden, an den Auftragnehmer abzutreten.

§ 10 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf seine Kosten Strom, Wasser und Lagerflächen zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind und wird uns über technische Besonderheiten und Beschaffenheiten des zu bearbeitenden Objekts schriftlich informieren.

Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

§ 11 Haftungsausschluss

Werden vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen vor der Abnahme durch den Auftraggeber oder durch Dritte beschädigt oder zerstört, so entfällt der Zahlungsanspruch nicht. Eine Gewährleistung oder Haftung des Auftraggebers entfällt, soweit dieser für die Arbeiten ein ausdrücklich vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes oder vom Auftragnehmer auf dessen Anweisung beschafftes Material verwendet oder ein vom Auftraggeber gewünschtes Verfahren anwendet und hierdurch das Ergebnis ganz oder teilweise beeinträchtigt wird. Ebenso entfällt eine Gewährleistung oder Haftung des Auftraggebers, soweit für die auszuführenden Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers dessen Personal eingesetzt wird. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Beeinträchtigung grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden, bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und es sich nicht um die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten handelt.

§ 12 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme oder dem Umstand, der gemäß § 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als Abnahme angesehen wird. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, geltend nicht als Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.

Es gelten die Verjährungsfristen gem. § 634a BGB:

Zwei Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäude-substanz betreffen)

Fünf Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten ver-gleichbar sind (z. B. Grundsanierung).

Im Falle der Beseitigung von Brand- oder Wasserschäden verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Arbeiten entsprechend den Sanierungsvorschlägen der Sachverständigen durchzuführen. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen dieser Sanierungsvorschläge für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten.

Werden Arbeiten ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ausgeführt, wird für die Mängelfreiheit der entsprechend ausgeführten handwerklichen Arbeiten gehaftet. In diesem Falle sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer aus Folgeschäden, die sich aus dem Vorhandensein weiterer, versteckter Schäden ergeben, ausgeschlossen.

Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer von Dritten bezogen hat, werden von diesem auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer ist bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, als eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer  nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber von seinen gesetzlichen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile der Ort des Betriebssitzes des Auftrag-nehmers. Sofern der Auftraggeber als Verbraucher i.S.d BGB gilt, gilt als Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftraggebers.

§ 14 Zusätzliche Vereinbarungen

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Werklohnforderung an Dritte abgetreten werden kann. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Soweit einzelne dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, nicht zur Anwendung kommen oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bedingungen sind dann durch solche Regelungen zu ersetzen, die im Sinne der rechtlichen Bestimmungen dem beabsichtigten wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend entsprechen.

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungsmaklern) zu übermitteln.